Für Sie nur das Beste

in der medizinischen Fußpflege kümmern wir uns um die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung Ihres Fußes.

 

Eine Heilmittelverordnung über podologische Komplexbehandlungen ist erforderlich.

 

 

 

 

 

Eine ärztlicher Verordnung  ist notwendig

für die podologische Leistung  nach SGB V

Somit können Sie für diese 4 Erkrankungen eine Verordnung für medizinische Fußpflege erhalten:

1. Diabetisches Fußsyndrom 

2.  bei Neuropathien als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie, wie z.B. hereditäre sensible oder autonome Neuropathie, toxische Neuropathie, Kollagenosen, systemische Autoimmunerkrankungen

3. Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen als Folge eines Querschnittsyndroms. Hierunter fallen z.B. Syringomyelie (Erkrankung des Rückenmarks), traumatisch bedingte Schädigungen des Rückenmarks, Spina bifida (auch häufig als „offener Rücken“ oder „offener Spaltwirbel“ bezeichnet) oder chronischer Myelitis (chronische Rückenmarksentzündung).

4. Unguis incarnatus in Stadium 1, 2 oder 3 diagnostizieren und die Nagelspangenbehandlung als Behandlungsalternative zu ärztlich-konservativen sowie chirurgischen Maßnahmen auswählen, verordnen die Nagelspangenbehandlung auf dem Verordnungsformular 13 für Heilmittel.Benötigt wird je Nagel eine Heilmitelverordnung .

IIm Unterschied zur Pediküre behandeln medizinisch ausgebildete Podologen erkrankte oder geschädigte Fußpartien. Die podologische Therapie ist aber auch eine Form der Prävention. Bei bestimmten Diagnosen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für podologische Behandlungen.

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©Kosmetik Adriana Barkoczi

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